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Vorstand


Platzhalter

Mitglieder

Tobias Strecker
Thomas Schröter
Eike Clasen
Andreas Jerchel
Markus Klaus
Thomas Hebes
Michael Fuhlrott
Florian Vogt

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Sie möchten gerne Mitglied unseres Vereins werden? Dann lassen Sie uns einfach das entsprechende, der folgenden, Formulare ausgefüllt zukommen:

Satzung


Sportverein 1911 Dingelstädt e.V.

Satzung
6. geänderte Fassung vom 06. November 2015

§ 1 Name und Sitz

Der Sportverein (SV) Dingelstädt e.V. mit Sitz in Dingelstädt, Aue 1
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Vereinsfarben sind schwarz/gelb.

Entsprechend § 57 BGB wird beantragt, den Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege und Durchführung sowie Förderung des Sports in den nachfolgend genannten Sportarten:

  • Fußball
  • Handball
  • Freizeit u.Erholungssport

Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuß Kultur u. Soziales bei der Stadt Dingelstädt. Die Eigenständigkeit des Vereins wird dadurch nicht berührt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und dabei selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf § 15.Abs.1 und § 16 dieser Satzung wird ergänzend verwiesen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Eichsfeld als Organ des Landessportbundes Thühringen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder – aktive und passive – können einzelne Personen und Personengemein- schaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  2. Ehrenmitglieder werden durch den amtierenden Vorstand in der Mitgliederversammlung ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Quartals, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt hat. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig zurück erstattet.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei schwerem Verstoß gegen das Ansehen, die Ziele und Aufgaben des Vereins durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
    Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen

Gegen den Ausschluss ist Berufung innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand zulässig, Über die dann die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, den Zweck der Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot an der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Beiträge und sonstige Pflichten

Der Mitgliedsbeitrag ist von jedem Vereinsmitglied im I. Quartal des Kalenderjahres zu zahlen. Die Beitragszahlung ist ausdrücklich nicht abhängig von einer Spielsaison o.ä? Unterjährig aufgenommene Mitglieder zahlen bei Vereinseintritt nach dem 30.06. im ersten Jahr den halben Jahresbeitrag.

Die Mitgliedsbeiträge der aktiven Vereinsmitglieder (Teilnahme an Spielbetrieben) sollen mindestens den Vorgaben des Landessportbundes entsprechen.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages in den einzelnen Sparten entscheidet der Vorstand.

Die Kassierung der Mitgliedsbeiträge wird jährlich durchgeführt. Vorrangig sind durch die Mitglieder Einzugsermächtigungen zu erteilen. Im Fall der Nichteinlösung gehen evtl. Kosten zu Lasten des Mitgliedes. In begründeten Ausnahmefällen kann der Beitrag auch in anderer Form entrichtet werden. Diese Entscheidung obliegt dem Vorstand.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechenderTagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Vorstand beschließt oder
    • 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen durch Aushang bzw. schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorsitzenden
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes (bei Neuwahlen)
    • Wahlen,soweit diese erforderlich sinde)  Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzenden, dem Hauptkassierer, den Verantwortlichen für Jugendarbeit, sowie maximal drei weiteren Mitgliedern als Verantwortliche für die Arbeit in den Abteilungen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei es ausreicht, dass von diesen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich zwei Mitglieder handeln.
  3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
  5. Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  6. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abberufen werden und ein Vertreter einer Abteilung kann nur mit 2/3 Mehrheit der Abteilungsversammlung abberufen werden.
  8. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch u?ber ihre Amtsdauer hinaus so lange im Amt , bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist.

§ 12 Abteilungen

Die Abteilungen benennen eigenverantwortlich einen Abteilungsleiter. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 13 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Im Einzelnen erfolgt die Beurkundung der Beschlüsse wie folgt:

  1. Mitgliederversammlungen : Unterschriften
  2. Wahlversammlungen: Unterschriften

§ 14 Kassenprüfung

– Protokollführer – Vorsitzende

wie Mitgliederversammlung zusätzlich Wahlleiter

Die Kasse des Vereins wird alle 2 Jahre durch einen vom Vorstand bestimmten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Kassierers.

§ 15 Vereinsvermögen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Unberührt davon sind Zahlungen im Rahmen von steuerlich begünstigen Höchstbeträgen für Ehrenamtspauschalen, Übungsleiterpauschalen und Sachzuwendungen für besondere Zwecke bis zu einem Gegenwert von 40 EUR pro Jahr.
  2. Die von den Mannschaften und Abteilungen gewonnenen Wertgegenstände werden Eigentum des Vereins.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt – nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten – das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Dingelstädt mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke jugendsportlicher Maßnahmen in Dingelstädt eingesetzt wird.

§16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  3. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • a)  der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    • b)  von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

§ 18 Inkraftsetzung

  1. Jedem Mitglied ist bei seinem Eintritt auf Verlangen diese Satzung bekanntzugeben.
  2. Soweit in dieser Satzung für die Abstimmung keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Geänderte Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 06. November 2015 Dingelstädt, den 06.November 2015